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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  • Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten aus­schließ­lich und für jeden uns erteilten Auftrag, bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Ent­gegen­stehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

II. Zustandekommen von Verträgen und Vertragsunterlagen

  • Unsere Angebote sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten des Bestellers. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  • Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Bestellers schriftlich angenommen, eine Annahmeerklärung des Bestellers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.
  • Sämtliche zwischen uns und dem Besteller bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie von dem Besteller mit solchen Mitarbeitern vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder im übrigen aufgrund einer besonderen gegenüber dem Besteller schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.
  • Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte und Maße sind im Rahmen der Handelsüblichkeit nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart sind.
  • Pläne, technische Unterlagen, die dem Besteller vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, bleiben ausschließlich unser Eigentum. Alle Urheber- und sonstige Schutzrechte behalten wir uns vor. Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen nicht zu vertragsfremden Zwecken benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise und Zahlung

  • Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Ver­ladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Rollgeld und sonstiger Versandspesen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Bei Verträgen, die unsere Lieferung oder Leistung erst für einen Zeitraum vorsehen, der über zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bis zur Vertragserfüllung Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Material­preis­steigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  • Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
  • Der Besteller gerät durch eine Mahnung nach Fälligkeit der Zahlung, spätestens aber nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
  • Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Besteller jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  • Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungs-fähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungs­handlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, ins­be­sondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der gelieferten Ware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware vor der voll­ständi­gen Bezahlung weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vorgehens gegen ihn zu er­stat­ten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, werden hiervon jedoch absehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegen­ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

V. Lieferzeit

Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, das Vorliegen der für die Herstellung der Waren benötigten Werkzeuge und/oder Formen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art, voraus. Kommt der Besteller derartigen Ver­pflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen­stand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes an den Besteller mitgeteilt haben, soweit nicht ausnahmsweise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahme­verweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind –, die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie Arbeits­kämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrs­störungen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung des Vertragsgegenstandes Einfluss haben.
Geraten wir schuldhaft in Verzug, ist unsere Ersatzpflicht hinsichtlich des Verzögerungsschadens beschränkt auf 5 % des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche hat der Besteller nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes. In allen Fällen, in denen unsere Haftung über eine Entschädigung in der in Satz 1 genannten Höhe hinaus geht, sowie bei Ansprüchen auf Schadensersatz statt der Leistung ist unsere Haftung gemäß Ziff. IX. (Haftung) beschränkt.
Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Äußert der Besteller den Wunsch, den Versand der Ware zu verzögern, und kommen wir ausnahmsweise diesem Wunsch nach, sind wir berechtigt, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware für jeden angefangenen Monat zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, höhere Mehraufwendungen nachzuweisen, sind wir berechtigt, diese geltend zu machen.

VI. Gefahrübergang, Teillieferungen und Verpackung

  • Wir liefern ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Bestellers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt die aktuelle Version der Incoterms, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Haben wir uns ausnahms­weise zur Versendung des Liefergegen­standes verpflichtet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefer­gegen­standes mit seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über, auch wenn wir die Kosten des Versands übernehmen. Sofern der Besteller keine besondere Weisung erteilt, sind wir frei in der Wahl der Versandart und des Transportmittels. Transport­versicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
  • Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über, wenn er mit der Annahme der Leistung in Verzug gerät.
  • Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  • Soweit wir die Verpackung der Ware vornehmen, geschieht dies im Auftrag des Bestellers. Die Verpackungskosten trägt der Besteller. Sofern der Besteller zur Rückgabe der Transportverpackung berechtigt ist, hat er uns die Verpackungsmaterialien auf eigene Gefahr und eigene Kosten an unserem Geschäftssitz zurückzugeben.

VII. Sachmängel

  • Der Besteller hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.
  • Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Besteller stets nachzuweisen –, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen.
  • Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn wir schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt haben, ist er berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall sind wir jedoch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  • Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. IX. (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfüllung tragen wir nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend. Für mangelhafte Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch soweit wir eine Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur un­erheb­licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffen­heit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehler­hafter oder nachlässiger Behandlung, fehler­hafter Montage, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • Für Schadensersatzansprüche oder an deren Stelle tretende Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im übrigen die Bestimmungen in Ziff. IX. (Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Ziff. VII. geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  • Der Rückgriff des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

VIII. Rechtsmängel

  • Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestim­mungen über Sachmängel (Ziff. VII), insbesondere die in Ziff. VII. 6. genannte Frist entsprechend.
  • Ist nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertrags­gemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand­lungen vorbehalten bleiben.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Besteller verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise benutzt wird.

IX. Haftung

  • Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungs­gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertrags­wesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie.
  • Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen wird uns der Besteller – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und uns Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

X. Werkzeuge und Formen

  • Soweit wir zur Herstellung der bestellten Ware Werkzeuge und/oder Formen anfertigen, bleiben wir Eigentümer dieser Werkzeuge und Formen, auch wenn der Besteller die Kosten für die Anfertigung der Werkzeuge und/oder Formen ganz oder zum Teil übernimmt.
  • Die vom Besteller zu tragenden Anfertigungskosten werden von der gelieferten Ware gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 50% des Rechnungsbetrages mit der Auftragsbestätigung und 50% des Rechnungs­betrages nach Mitteilung der Fertigstellung und Übergabe des Ausfallmusters ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht bleibt auch bestehen, wenn der Besteller die in der Auftragsbestätigung genannte Ware nicht oder nicht vollständig abnimmt, es sei denn, wir hätten die Nicht- oder Minderabnahme zu vertreten. Sofern dem Besteller nur ein Kostenanteil berechnet wurde, hat er unseren Kostenanteil für die Anfertigung der Werkzeuge und/oder Formen vollständig oder zum Teil zu erstatten, wenn er die Nicht- oder Minderabnahme zu vertreten hat. Der im Fall der Minderabnahme zu erstattende Kostenanteil be­rechnet sich nach dem Verhältnis der abgenommenen zu der bestellten Warenmenge.
  • Wir verwahren Werkzeuge und Formen unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller zur möglichen Verwendung für weitere Lieferungen an den Besteller. Teilt der Besteller bis zum Ende dieser Frist mit, dass innerhalb eines Jahres weitere Waren bestellt werden, für deren Herstellung die Werkzeuge und/oder Formen benötigt werden, werden wir die Werkzeuge und Formen auch in dieser Zeit aufbewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungszeit steht es uns frei, die Werkzeuge und Formen für die Eigenfertigung oder für Bestellungen Dritter zu benutzen.
  • Während der Aufbewahrungszeit tragen wir die Kosten der Instandhaltung und sachgemäßen Auf­bewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Werkzeuge und/oder Formen. Müssen Werkzeuge und/oder Formen infolge Verschleiß, der der Herstellung von Waren für den Besteller zugrunde liegt, ersetzt werden, trägt diese Kosten jedoch der Besteller.
  • Dem Besteller ist bekannt, dass in den Werkzeugen und Formen, die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs-Know-how verkörpert ist und dass wir hieran ein besonderes Geheimhaltungs­interesse haben. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Werkzeuge und Formen, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten durch den Besteller und/oder bei Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

XI. Freistellung von Ansprüchen bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte

  • Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im In- und Ausland, insbesondere im Bestimmungsland der Ware, hierdurch nicht verletzt werden.
  • Der Besteller hat uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise erwachsen.
  • Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  • Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das AG Weilheim / LG München II. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Bestellers befindet.
  • Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Peiting, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  • Auf das Vertragsverhältnis kommt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Anwendung.